Das Teilhabegesetz

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechte der Bevölkerung ganz klar geregelt – und gelten ausnahmslos auch für behinderte Menschen.
Das Grundgesetz sagt eindeutig: “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.” (Artikel 3.3)
Der Bundestag und Bundesrat behandelt zur Zeit ein Vorhaben für ein Teilhabegesetz, das das Leben behinderter Menschen verbessern, Selbständigkeit und Wahlfreiheit stärken und Barrieren reduzieren soll.
Schon seit 2009 ist Deutschland völkerrechtlich dazu verpflichtet, die UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen – hat das bisher aber nur unzureichend getan.
Das Bundesteilhabegesetz soll das nun ändern.
Wird das Gesetz in seiner jetzigen Fassung das leisten können?
Die Antwort ist eindeutig: Nein. Erschrocken haben Experten festgestellt, dass das Gegenteil der Fall sein wird: Viele Menschen mit Behinderung werden durch das Gesetz benachteiligt.
Besonders schwer wiegt hier die Möglichkeit, Menschen aus Kostengründen ihr Recht auf Freizügigkeit zu nehmen, obwohl diese im Grundgesetz zugesichert wird..
Warum könnte das passieren? Einige Menschen mit Behinderung benötigen sogenannte persönliche Assistenz in ihrem täglichen Leben. Das bedeutet, dass professionelle Hilfskräfte beispielsweise Menschen im Rollstuhl beim Aufstehen, Anziehen, Duschen oder Baden helfen. Diese Assistenz wird vom Staat bezahlt, damit ein behinderter Mensch in seinem selbstgewählten Zuhause wohnen und ebenso am alltäglichen Leben teilhaben kann wie ein nicht-behinderter Mensch.
Genau dies ist nun durch das geplante Gesetz in Gefahr: Es wird erstmals eine Regelung getroffen, nach der Menschen mit Behinderung in Zwangsgemeinschaften bzw. Behindertenheimen leben müssten, weil sie gezwungen wären, die Hilfen, also auch Assistenz, zu teilen. Weder kann dann die Assistenzkraft für intimste Lebensbereiche selbst gewählt werden, noch ist ein selbstbestimmter Tagesablauf umsetzbar.
Bisher entschieden die Gerichte im Streitfall für „ambulant vor stationär“. Diese Norm wird jedoch im neuen Teilhabegesetz nicht mehr gelten, denn die Kostenfrage wird jetzt in den Mittelpunkt gestellt: Die billigste Leistungserbringung hat, sofern sie irgendwie zumutbar ist, Vorrang.
Das geplante Teilhabegesetz enthält zwar auch einige Verbesserungen für behinderte Menschen, z.B. Hilfen, um einen Arbeitsplatz außerhalb von sog. Behindertenwerkstätten zu finden und das Recht, mehr Geld sparen zu dürfen. Allerdings gilt letzteres nach dem Entwurf nicht für alle Menschen mit Behinderung. Ein großer Teil der behinderten Menschen wird von sämtlichen Verbesserungen ausgeschlossen, weil sie laut Gesetz plötzlich nicht “behindert genug” sind.

Wunsch- und Wahlrecht

Ein selbstbestimmtes Leben bedeutet frei entscheiden zu dürfen, wo und mit wem man lebt, wie man seinen Tag gestaltet, wann man aufstehen oder zu Bett gehen möchte und auch was es heute zu essen geben soll.
Lebt man in einer Einrichtung, wie zum Beispiel einem Behindertenheim, kann man viele dieser Entscheidungen nicht selbstbestimmt – und schon gar nicht spontan – treffen, sondern muss sich nach Dienstplänen richten..
Das geplante Bundesteilhabegesetz kann allerdings zur Folge haben, dass viele Menschen mit Behinderung in Heime gezwungen werden können,
Das widerspricht der Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen, die in der UN-Behindertenrechtskonvention festgelegt wurde.

Das Wunsch- und Wahlrecht orientiert sich in der jetzt geplanten Form des Gesetzes (§ 104 Abs. 2 BTHG-Entwurf) vor allem an Kostengesichtspunkten. Der Wortlaut entspricht zwar annähernd dem derzeit geltenden Wunsch- und Wahlrecht, jedoch mit der Einschränkung, dass es den Grundsatz „ambulant vor stationär“ nicht mehr geben wird.

Wir fordern deshalb die ausdrückliche Übernahme des Wortlautes von Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, nämlich die Garantie, dass Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“.
Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert, sie ist in Deutschland seit 2009 geltendes Recht – wird aber nach wie vor nicht ausreichend umgesetzt.

Pooling

Das Bundesteilhabegesetz sieht in § 116 Abs. 2 BTHG-Entwurf erstmals vor, dass Persönliche Assistenz an mehrere Leistungsberechtigte gleichzeitig von einer Person erbracht werden soll – und zwar auch ohne deren Zustimmung. Wenn sich mehrere Betroffene eine Assistenzkraft teilen müssen, bedeutet dies, dass jegliche Aktivität nur noch in der Gruppe stattfinden kann. Statt mit den eigenen Freunden abends essen oder ins Kino zu gehen, hat man dann nur noch die Möglichkeit, mit fremden Personen, die zufällig auch eine Beeinträchtigung haben, die Freizeit zu gestalten.
Eine eigene Tagesplanung wird sehr erschwert. Mal eben einkaufen gehen oder Überstunden im Büro machen: Kaum noch möglich. Selbst wenn „nur“ die Nachtschicht gepoolt würde, bedeutet dies, dass man z.B. um 21 Uhr zuhause sein muss, da die eigene Assistenz Feierabend hat.
Hinzu kommt, dass das gesamte Konzept gemeinsamer Erbringung eine räumliche Nähe der Leistungsberechtigten voraussetzt. Es droht ein Leben in Zwangs-WGs oder gar die Einweisung ins Behindertenheim.
Die „gemeinsame Erbringung“ bedeutet außerdem, dass man sich die Person, die einem bei intimsten Verrichtungen nicht mehr selbst auswählen kann.
§ 116 Abs. 2 BTHG-Entwurf schränkt die Individualität und Selbstbestimmung massiv ein. Wir fordern deshalb, dass es eine gemeinsame Erbringung Persönlicher Assistenz nur mit Zustimmung der Betroffenen geben darf.